Der Berufungsgerichtshof PARIS hat in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2019 das Rechtsverhältnis zwischen der Firma UBER und einem Fahrer als Arbeitsvertrag eingestuft und damit das Arbeitsgericht zur Entscheidung über den Rechtsstreit für zuständig erklärt.
Der als Selbständiger im Register SIRENE eingetragene Fahrer war seit 2016 für die Firma UBER tätig. Sein Fahrer-Konto wurde von Letzterer im Jahre 2017 gesperrt. Der Fahrer, der aufgrund dieses Umstandes keine neuen Reservierungen erhalten konnte, hat daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht Paris erhoben und geltend gemacht, dass seine Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis darstelle, welches von der Firma UBER rechtswidrig gekündigt worden sei. Das Arbeitsgericht Paris hat erstinstanzlich festgestellt, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Vertrag kaufmännischer Natur handele und sich deshalb zugunsten des Handelsgerichts für unzuständig erklärt.
Der Berufungsgerichtshof PARIS hat sich dieser Meinung allerdings nicht angeschlossen. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um ein weisungsgebundenes Verhältnis und damit de facto um ein Arbeitsverhältnis. Entscheidend sei „das Bündel von ausreichenden Hinweisen“, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen. Hierzu zähle der Umstand, dass der Fahrer keine eigene Kundschaft außerhalb der UBER-Anwendung entwickeln und nicht frei seine Fahrpreise bzw. Beförderungsbedingungen festlegen könne. Ferner übe die Firma UBER durch die Möglichkeit der Geolokalisierung der Fahrer und der Sanktionierung von Fehlverhalten durch die Sperrung des Zugangs der UBER-Anwendung eine Kontrolle über die Fahrer aus.
UBER hat angekündigt, Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung einzulegen.
Bereits in einer Entscheidung vom 28. November 2018 hat der Kassationsgerichtshof einen Vertrag zwischen einem Lieferanten und der inzwischen geschlossenen Plattform „Take Eat Easy“ mit vergleichbaren Argumenten als Arbeitsvertrag eingestuft.